Das Verbot der KPD

Mit dem KPD-Verbotsprozess leiteten die reaktionären imperialistischen Kreise der BRD den konzentriertesten und umfassendsten Kampf gegen Frieden und Demokratie ein. Offen ließ die BRD-Regierung im Prozess erklärend, dass sie sich in keine Weise an das Potsdamer Abkommen gebunden fühle, insbesondere seien die darin enthaltenen Verpflichtungen zur Demokratisierung des öffentlichen Lebens für sie nicht bindend

Der Antrag auf das Verbot der KPD war von der Bundesregierung schon im November 1951 gestellt worden, nachdem ihr durch ein politisches Sonderstrafgesetz der notwendige „juristische“ Spielraum eingeräumt worden war. Mit diesem 1. Strafrechtsänderungsgesetz wurde verfassungswidrig das Gesinnungsstrafrecht in der BRD und der außerordentlich dehnbare Begriff der „Gefährdung des Bestandes der BRD“ eingeführt. Das Gesetz erhob die Einschränkung demokratischer Rechte zum gesetzlichen Bestandteil imperialistischer Machtpolitik. Der unmittelbar nach seinem Inkrafttreten einsetzende Terror, die Verfolgung und Bestrafung von Kommunistinnen und Kommunisten, Demokratinnen und Demokraten, die gegen die Remilitarisierung und die Vertiefung der Spaltung Deutschlands eintraten, sollte das Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorbereiten.

rote Robe
Rote Roben beim Bundesverfassungsgericht
Bildquelle: Fuchsbriefe

Vertreter der Bundesregierung im Karlsruher Prozess war Ritter von Lex, der 1933 im Reichstag Hitler Ermächtigungsgesetz zugestimmt hatte. Als Präsident des Gerichts fungierte der schwerbelastete Nazijurist Joseph Wintrich. Wie programmiert endete der Prozess mit der Erklärung der „Verfassungswidrigkeit“, der Anordnung zur Auflösung der KPD und der Einziehung ihres Vermögens.

Verbot der KPD, 1956

Polizisten bei einer Aktion gegen die KPD-Landesleitung Hamburg am 17. August 1956: Alle Bedenken verflogen Foto: Süddeutscher Verlag

Bildquelle: SPIEGEL Politik

Im Verbotsurteil wird der KPD vorgeworfen, sie sei eine Partei im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 des Grundgesetzes und deshalb verfassungswidrig. Artikel 21 Absatz 2 lautet jedoch: „Parteien, die nach ihren Zielen oder Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig…“ 18

Zitatquelle aus Das Verbot der KPD

Nachweisbar hatte sich die KPD gegen die aggressive und reaktionäre Politik der imperialistischen Kreise in der BRD eingesetzt und die bürgerlich-demokratischen Prinzipien zu verteidigen gesucht. Aber gerade das war der Grund, der zu ihrem Verbot führte. Nicht neonazistische Parteien, Gruppen und Vereinigungen wurden Verboten, sondern die einzige Partei, die konsequent für Demokratie und Frieden kämpfte, die das Grundgesetz mit seinen bürgerlich-demokratischen Prinzipien verteidigte.

Es lebe die KPD

Bildquelle: PERSPEKTIVE

Das Verbotsurteil trug dazu bei, für lange Jahre in der BRD ein systemkonformes Parteiensystem zu schaffen. Mit einer riesigen Polizeiaktion wurde das Urteil durchgesetzt. Alle der KPD gehörenden Mandate in den Parlamenten gingen verloren. Die Politik der Stärke sollte vollendete Tatsachen schaffen. Das Urteil richtete sich gegen wichtige Arbeiterrechte, gegen Koalitions- und Streikrecht. In einer Erklärung des Parteivorstandes der KPD vom 17. August 1956 stellte die Partei fest: „Die KPD ist da, und die KPD bleibt da. So erfordert es das Interesse der Arbeiterklasse und des Volkes.“ Sie rief auf zur Aktionseinheit, zur Wiedereinsetzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte und zur Verteidigung der Demokratie auf.

Das Verbot der KPD war ein weiterer schwerer Bruch des Grundgesetzes durch den BRD-Imperialismus.

Buch Staat und Recht Kopie 2

entnommen aus

„Staat und Recht in Staatsbürgerkunde“, DDR 1987,

bearbeitet von  Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Staat und Recht in Staatsbürgerkunde„, DDR 1987

Das Verbot der KPD

Zitatquelle zu Zitat Fußnote 18 im Buch:

Zitatquelle aus Das Verbot der KPD