Ach nee, angeblich von Juli 1989. Das ist aber 100%ig später erstellt worden unter Verwendung von einigen Dokumenten der Geheimdienste der Warschauer Vertragsstaaten, unter Hinzufügung einiger eigener Bewertungen, die das gesamte Dokument verfälschen. Man muss davon ausgehen, dass es diese Lagebewertung in dieser Form nicht gibt, dass sie nachträglich verfälscht wurde. Um die Richtigkeit zu unterstreichen, greift man zu einigen Tricks, welche den Zustand der Dokumente als alt darstellen sollte. Ausstreichungen von Passagen im Text, die gar nicht so stattgefunden haben und erkennbar an einem weißen Untergrund, der deplatziert erscheint. Es gibt noch viele Beanstandungen an diesen Papieren, die die Echtheit fragwürdig erscheinen lassen. Ehemalige Mitarbeiter dürften das ohne weiteres erkennen.
Eine wichtige Rolle bei der Sicherung der staatsmonopolistischen Herrschaft spielt die Justiz. Unabhängig vom Volkswillen und getragen von einer noch immer weitverbreiteten illusionären Vorstellung von „Recht und Gesetz“, vermag sie wichtige Entscheidungen für die Herrschaftsausübung der Monopole im Sinne der bestehenden Herrschaftsverhältnisse zu treffen. Die Justiz der BRD ist nicht von nazistischen und anderen reaktionären Juristen gesäubert worden. Die Spruchpraxis der Gerichte entwickelte sich entsprechend. Davon zeugen das KPD-Verbotsurteil, die Berufsverbotsurteile der verschiedensten Verwaltungsgerichte, die Strafpolitik in Verfahren gegen Nazi- und Kriegsverbrecher, die die internationale Öffentlichkeit immer wieder zu Protesten herausfordert. Noch immer (Stand 1987) leben in der BRD 200 000 Nazi- und Kriegsverbrecher ungestraft.
Ein weitverzweigtes Netz der Rechtssprechungsorgane (Gerichtszweige) des Bundes und der Länder durchzieht den gesamten Staat.
Es bestehen Zivil- und Strafgerichte, Verwaltungsgericht, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte. Für diese Gerichtszweige bestehen auf Bundesebene oberste Gerichtshöfe.
Es sind für Zivil – und Strafsachen der Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe,
das Bundesverwaltungsgericht mit (damals) widerrechtlichem Sitz in Westberlin für allgemeine Verwaltungssachen, Wehrdienst- und Disziplinarsachen. Mit der Wiederbewaffnung der BRD mussten die Wehrdienstsenate nach München umziehen, um einen möglicherweisen eskalierenden Konflikt mit den Besatzungsmächten, insbesondere der Sowjetunion, wegen des widerrechtlichen Sitzes dieses Gerichtshofes in Westberlin, zu vermeiden. Nach der Annexion der DDR ist der Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahre 2002 nach Leipzig verlegt worden.
Der Sitz des Bundesarbeitsgerichtes ist im Jahre 1992 nach Erfurt verlegt worden. Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes ist im Jahre 2002 nach Leipzig verlegt worden.
Zu den Ländergerichten gehören Amts-, Land- und Oberlandesgerichte, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, Arbeits- und Landesarbeitsgerichte, Sozial- und Landessozialgerichte und schließlich Finanzgerichte. Weiter gibt es ein Bundespatentgericht und Truppendienstgerichte, und für den Kriegsfall sind Wehrstrafgerichte vorgesehen.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit bildet in der reaktionären Gerichtslandschaft der BRD eine wohltuende Ausnahme. Dieser Gerichtszweig ist fortschrittlich. Bedingt trifft dies auch auf die Sozialgerichtsbarkeit zu.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine besondere Stellung ein, da seine Entscheidungen in bestimmten Fällen Gesetzeskraft haben, was wiederum eine Beschneidung der Legislative (Parlamente) und eine weitere Einschränkung des Volkssouveränitätsprinzips darstellt. Aus der Reihe ihm übertragener Kompetenzen ragen die verbindliche Auslegung der Verfassung, die verfassungskongruente Auslegung von Bundes- oder Landesrecht und die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden hinaus. Schleswig-Holstein hat erst im Jahre 2008 ein Landesverfassungsgericht eingerichtet. Zuvor übernahm das Bundesverfassungsgericht die Aufgaben eines Landesverfassungsgerichts für Schleswig-Holstein.
Diese bespielhafte Aufzählung aus der Vielzahl der Gerichte beweist die Unübersichtlichkeit und Unüberschaubarkeit des Systems der Klassenjustiz. Laien vermögen kaum zu erkennen, an welches Gericht sie sich in einer konkreten Rechtsangelegenheit wenden sollen., zumal hinzukommt, dass die Gerichte wiederum in sich gegliedert sind.
Die Zunahme der Konflikte in der bürgerlichen Gesellschaft hat dazu geführt, dass Verfahren oftmals mehrere Jahre bei den Gerichten anhängig sind, ehe sie entschieden werden. Enorme Kosten sind die Folge, die meistens die Rechtssuchenden zu tragen haben. Wem die finanziellen Mittel fehlen, muss auf die gerichtliche Durchsetzung seiner, bzw. ihrer Interessen verzichten. Vielfach kann sie oder er sich den juristischen Beistand, der in diesem Gerichtswirrwarr nahezu unabdingbar ist, nicht leisten. Bei den oberen Gerichten besteht Anwaltszwang. In einigen Gerichtszweigen gibt es eine finanzielle Absicherung. So bei Zivilgerichten die Prozesskostenhilfe für Bedürftige. Verbände, wie z.B. die Gewerkschaften, der Mieterschutzbund, der VdK u.a. bieten ihren Mitgliedern Rechtsschutz durch eigene Juristen, bzw. Juristinnen, bzw. Anwältinnen und Anwälten. Außerdem gibt es hier nun ein Geschäftsfeld für die Versicherungsbranche, die Rechtsschutzversicherungen. Beim Strafrecht ist das schwierig, doch auch da gibt es Rechtsschutzversicherungen, die dies teilweise abdecken. Doch man denkt nicht stets daran eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen oder muss oder will die Versicherungsprämie einsparen.
Auf die personelle Zusammensetzung des „Richterstandes“ hat das Volk keinen Einfluss.
Die Richter und Richterinnen werden in der Regel nicht gewählt, sondern berufen. Nur die Richter, bzw. Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte von zwölf Wahlmännern, bzw. Wahlfrauen des Bundestages und vom Bundesrat gewählt. Auch diese Regelung schränkt die Rolle des Bundestages ein, der als Plenum auch bei der Bildung dieses Gerichts völlig ausgeschaltet ist. Dies ist auch als Nachteil der bürgerlichen Gewaltenteilung zu sehen.
Entnommen aus „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1986
Bearbeitet und aktualisiert von Petra Reichel
Original-Text
aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1986