Die Grundrechtsdemagogie

Das Grundgesetz der alten BRD und im heutigen Deutschland verkündet eine Reihe bürgerlich-demokratischer Rechte und Freiheiten, wie die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit und andere Rechte der Bürger. Es sind Grundrechte (Vergleiche „Die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger der DDR“. Dieser Beitrag wird zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.), für deren Existenz und Sicherung die Arbeiterklasse und die mit ihr verbündeten demokratischen Kräfte seit jeher gekämpft hatten. Ihre Verankerung im Grundgesetz der BRD war ein Ergebnis dieses jahrzehntelangen Kampfes. Gleichzeitig sollte mit diesen und anderen Rechten aber auch der Charakter des Grundgesetzes drapiert werden.

Bildquelle: Gutenberg-Shop https://www.gutenberg-shop.de/grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland.html

Die Aufnahme solcher Rechte stellte keine Garantie für ihre Umsetzung dar. Die politische und ökonomische Ordnung der BRD konnte und wollte diese Rechte nicht für alle Bürger garantieren. Ihre Wahrnehmung setzte und setzt den ständigen Kampf der Arbeiterklasse und aller demokratischen Kräfte für ihre Erhaltung und Umsetzung voraus, der mit dem Kampf für Frieden und Demokratie verbunden ist.

Da die Macht der Monopole und der Großgrundbesitzer nach 1945 nicht gebrochen war, verankerten die imperialistischen Kräfte ihr Recht auf Eigentum. (Art. 14) und zwar des Ausbeutereigentums – als verfassungsgemäßes Recht und dehnten es auf juristische Personen (z.B. Monopole, Konzerne u.a.) aus (Art. 19 Abs. 3). So sicherten sich die Monopole mit dem unantastbaren Eigentumsrecht, der daraus abgeleiteten freien Eigentumsbefugnis und der formalen Gleichheit die entscheidenden Bedingungen des kapitalistischen Produktionsprozesses. Ein Mitwirkungs-, Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrecht im Bereich der Wirtschaft war somit ausgeschlossen.

Bildquelle: Merkur.de https://www.merkur.de/leben/karriere/immer-mehr-arbeitslose-deutschland-zr-12908661.html

Dem entspricht auch, dass das Grundgesetz kein Recht auf Arbeit enthält, obwohl es zu den elementaren Rechten des Menschen gehört. Wohl aber proklamiert es ein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, des Berufs und der Ausbildungsstätte (Art. 12). Da aber die Bürger kein Anspruch auf Arbeit haben, nutzt ihnen das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes überhaupt nichts, wenn ein solcher nicht vorhanden ist. Für die Arbeitslosen in der BRD ist ein solches „Recht“ offensichtlich eine Fiktion. Heutzutage ist es noch schlimmer gekommen.

Bildquelle: Der Tagesspiegel https://www.tagesspiegel.de/meinung/hartz-iv-debatte-anspruch-auf-gerechtigkeit/9317370.html

Durch die Einführung von Hartz IV werden die Betroffenen von den Jobcentern gegängelt und mit der Androhung des Verlustes ihres kärglichen Hartz-IV-Einkommens, genötigt jede Arbeit, auch minderwertige Arbeit, anzunehmen.

Bildquelle: Diakonisches Werk Mannheim https://www.diakonie-mannheim.de/ohne-arbeit.html?ta_id=55&ev_hide=1&backLink=/ohne-arbeit.html

So sind prekäre Arbeitsplätze, die nicht existenzsichernd sind, wie „Pilze aus dem Boden geschossen“. Reguläre und existenzsichernde Arbeitsplätze werden immer weniger. So sind die Betroffenen weiterhin auf ergänzende Geldleistungen des Jobcenters angewiesen und weiterhin von diesem abhängig. „Freie Wahl des Arbeitsplatzes“ ist da wirklich nur noch eine Fiktion. Aber auch diejenigen, die noch einen regulären Arbeitsplatz haben, müssen befürchten, dass sie entlassen werden oder ein Wechsel des Arbeitsplatzes erfolglos ist, da die Betroffenen dann den neuen Arbeitsplatz verlieren (Probezeit, Sparmaßnahmen usw.). Also kann die Inanspruchnahme ihrs „Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes“ in die Arbeitslosigkeit, prekäre Arbeitsverhältnisse und Abhängigkeit vom Jobcenter führen.

Bildquelle: Wirtschaftswoche https://www.wiwo.de/erfolg/beruf/unversorgte-bewerber-11-000-jugendliche-gehen-bei-lehrstellensuche-leer-aus/22840512.html

Eine Masse von Schulabgängern können jährlich mit diesem Recht überhaupt nichts anfangen, da für sie keine Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen. Auch wenn heutzutage angeblich nach Auszubildenden gesucht wird, erhalten viele keine Ausbildungsstelle. Es liegt auch daran, dass die Schulbildung der Betroffenen nicht ausreicht, um für eine Ausbildung geeignet zu sein. Mit dem Recht auf Bildung hapert es ebenso im Kapitalismus

Die kapitalistische Ausbeuterordnung macht es unmöglich ein Recht auf Arbeit zu garantieren. Heutzutage muss man hinzufügen, dass die kapitalistische Ausbeuterordnung es immer unmöglicher macht das Recht auf existenzsichernde Arbeit zu garantieren. So sind Menschen, die darauf angewiesen sind von ihrer Arbeit zu leben an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehindert.

Wie wenig effektiv politische und persönliche Rechte durch das Fehlen sozialer Rechte sind, macht folgendes sichtbar: Wohl kennt das Grundgesetz die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13), nicht aber einen Anspruch auf Wohnraum.

Obdachlose Frauen
Bildquelle: ZDF https://www.zdf.de/nachrichten/heute/viele-fluechtlinge-und-mehr-frauen-unter-wohnungslosen-100.html

Wohl gibt es eine Aufsicht des Staates über das Schulwesen, aber kein Grundrecht auf Bildung und Weiterbildung.

Recht auf Bildung für alle !
Bildquelle: LVR
https://www.lvr.de/de/nav_main/leichtesprache/startseiteportalinklusionleichtesprache/kindheitschulebildung/kindheitschuleundbildung_2.jsp#

Ökonomische, soziale und geistig-kulturelle Rechte, die für die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen wesentlich sind, passen nicht in die Grundrechtskonzeption des Monopolkapitals, das den Menschen nur als Ausbeutungsobjekt ansieht. Während der Existenzzeit der sozialistischen Staaten in Europa, haben führende Ideologen des Monopolkapitals, die auf Grund des Beispiels und der damaligen Kraft der sozialistischen Staaten von der UNO verabschiedeten Dokumente über die ökonomischen, sozialen und geistig-kulturellen Rechte des Menschen (Beitrag dazu folgt später) als bloße „Programmnormen“ disqualifiziert und ihre Aufnahme in die Verfassung imperialistischer Staaten erfolgreich verhindert, bzw. wirkungslos gemacht. Als Sieger der Geschichte haben führenden Ideologen des Monopolkapitals auch in der Geschichtsschreibung eine Monopolstellung inne. Die damals sozialistischen Staaten in Europa werden als Hort des Horrors dargestellt.

Das Grundgesetz der BRD enthält nur ein Minimum an Menschenrechten. Und diese sind, trotz anderslautender Behauptungen, bedroht. Ihre Verteidigung und die Durchsetzung demokratischer und sozialer Rechte ist ein Anliegen der Kommunisten und aller demokratischen Kräfte in der BRD. Nach der Konterrevolution in der DDR und Osteuropa ist die Mehrheit der Kommunisten zu Reformern geworden. Konsequente Menschen, die nach ihren Möglichkeiten über die wahre Geschichte der sozialistischen Länder in Europa aufklären und auch heutzutage einen Systemwechsel anstreben, sind eine verschwindende Minderheit geworden.

Entnommen aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1987. Bearbeitet und aktualisiert von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“

Die Alleinvertretungsanmaßung

Einerseits spiegelt das Grundgesetz der BRD die Restauration der imperialistischen Machtverhältnisse wider. Andererseits mussten Zugeständnisse an die arbeitende Bevölkerung gemacht werden. Durch die damalige geschwächte Position des deutschen Imperialismus nach dem zweiten Weltkrieg, konnte dieser nur im verbliebenen Westteil wiederhergestellt werden. Das Grundgesetz verzichtete allerdings nicht auf die Fixierung des Machtanspruchs des Imperialismus auf verlorengegangene Gebiete. Scheinheilig wurde das Grundgesetz als Provisorium bezeichnet. Trotzdem war es so angelegt, dass es der angestrebten Erweiterung des imperialistischen Machtbereichs als juristische Grundlage dienen konnte. Diese ist ja letztendlich erfolgreich angewandt worden.

Der deutsche Imperialismus erklärte mit dieser Formulierung seine Bereitschaft, an der von den USA beeinflussten Blockbildung Westeuropas als Bollwerk gegen die sozialistischen Staaten teilzunehmen. In der Präambel wird dann sofort der Alleinvertretungsanspruch mit der damals absurden Behauptung erhoben, dass man auch für die Deutschen gehandelt habe, die am Zustandekommen des Grundgesetzes nicht mitgewirkt hätten. In Wirklichkeit hat nicht einmal die Bevölkerung der BRD am Zustandekommen des Grundgesetzes mitgewirkt.

Bildquelle: Gutenberg-Shop https://www.gutenberg-shop.de/grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland.html

An diese aggressiven Absichten der Präambel knüpfen die Artikel 23 und 116 des Grundgesetzes an. In Artikel 23 wird der Anspruch erhoben, das Grundgesetz auch in anderen, außerhalb der BRD liegenden Teilen des ehemaligen Deutschen Reiches in Kraft zu setzen. In diesem Sinne betrachtet das Grundgesetz nach Artikel 116 alle Deutschen im „Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937“ als Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Diese Position war auch weiterhin vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 zum „Vertrag über die Grundlagen und Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21 Dezember 1972 weiter behauptet worden. Nicht nur, dass sich ein nationales Gericht anmaßt, über einen völkerrechtlichen Vertrag zu entscheiden, hat es sich auch in innere Angelegenheiten anderer Staaten eingemischt. Wörtlich hat das Bundesverfassungsgericht erklärt: „Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist aber nicht nur der Bürger der BRD!“ Und es verlangt weiter, dass seitens der BRD der Vertrag so auszulegen ist, „dass – unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der DDR – die BRD jeden Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der BRD und ihrer Verfassung gerät, gemäß Artikel 116 Absatz 1 und Artikel 16 Grundgesetz als Deutschen wie jeden Bürger der BRD behandelt“. (Neue Juristische Wochenschrift. BRD 1973/35, S. 1539 f.) Das ist nicht schlechthin juristische Aggression, sondern darüber hinaus Bedrohung von Bürgern anderer Staaten, die der Strafhoheit der BRD unterworfen werden.

Die Alleinvertretungsanmaßung ist eine der Ursachen der Reisebeschränkung für DDR-Bürger. Scheinheilig wurde in der alten BRD, wird heute darüber geklagt.

Letztendlich ist die Alleinvertretungsanmaßung ein Beitrag zum Gelingen der Konterrevolution 1989/90 und der Annexion der DDR 1990.

Am Ende der DDR sind dort wieder Bundesländer gebildet worden. Also vom Zentralismus zurück zum Föderalismus. Diese Länder sind dann am 03.10.1990 der BRD beigetreten. Details siehe Wikipedia (Einigungsvertrag).

Entnommen aus „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, Stand DDR 1987, bearbeitet und aktualisiert von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1987

Das Verbot der KPD

Mit dem KPD-Verbotsprozess leiteten die reaktionären imperialistischen Kreise der BRD den konzentriertesten und umfassendsten Kampf gegen Frieden und Demokratie ein. Offen ließ die BRD-Regierung im Prozess erklärend, dass sie sich in keine Weise an das Potsdamer Abkommen gebunden fühle, insbesondere seien die darin enthaltenen Verpflichtungen zur Demokratisierung des öffentlichen Lebens für sie nicht bindend

Der Antrag auf das Verbot der KPD war von der Bundesregierung schon im November 1951 gestellt worden, nachdem ihr durch ein politisches Sonderstrafgesetz der notwendige „juristische“ Spielraum eingeräumt worden war. Mit diesem 1. Strafrechtsänderungsgesetz wurde verfassungswidrig das Gesinnungsstrafrecht in der BRD und der außerordentlich dehnbare Begriff der „Gefährdung des Bestandes der BRD“ eingeführt. Das Gesetz erhob die Einschränkung demokratischer Rechte zum gesetzlichen Bestandteil imperialistischer Machtpolitik. Der unmittelbar nach seinem Inkrafttreten einsetzende Terror, die Verfolgung und Bestrafung von Kommunistinnen und Kommunisten, Demokratinnen und Demokraten, die gegen die Remilitarisierung und die Vertiefung der Spaltung Deutschlands eintraten, sollte das Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorbereiten.

rote Robe
Rote Roben beim Bundesverfassungsgericht

Bildquelle: Fuchsbriefe

Vertreter der Bundesregierung im Karlsruher Prozess war Ritter von Lex, der 1933 im Reichstag Hitler Ermächtigungsgesetz zugestimmt hatte. Als Präsident des Gerichts fungierte der schwerbelastete Nazijurist Joseph Wintrich. Wie programmiert endete der Prozess mit der Erklärung der „Verfassungswidrigkeit“, der Anordnung zur Auflösung der KPD und der Einziehung ihres Vermögens.

Verbot der KPD, 1956

Polizisten bei einer Aktion gegen die KPD-Landesleitung Hamburg am 17. August 1956: Alle Bedenken verflogen Foto: Süddeutscher Verlag

Bildquelle: SPIEGEL Politik

Im Verbotsurteil wird der KPD vorgeworfen, sie sei eine Partei im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 des Grundgesetzes und deshalb verfassungswidrig. Artikel 21 Absatz 2 lautet jedoch: „Parteien, die nach ihren Zielen oder Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig…“ 18

Zitatquelle aus Das Verbot der KPD

Nachweisbar hatte sich die KPD gegen die aggressive und reaktionäre Politik der imperialistischen Kreise in der BRD eingesetzt und die bürgerlich-demokratischen Prinzipien zu verteidigen gesucht. Aber gerade das war der Grund, der zu ihrem Verbot führte. Nicht neonazistische Parteien, Gruppen und Vereinigungen wurden Verboten, sondern die einzige Partei, die konsequent für Demokratie und Frieden kämpfte, die das Grundgesetz mit seinen bürgerlich-demokratischen Prinzipien verteidigte.

Es lebe die KPD

Bildquelle: PERSPEKTIVE

Das Verbotsurteil trug dazu bei, für lange Jahre in der BRD ein systemkonformes Parteiensystem zu schaffen. Mit einer riesigen Polizeiaktion wurde das Urteil durchgesetzt. Alle der KPD gehörenden Mandate in den Parlamenten gingen verloren. Die Politik der Stärke sollte vollendete Tatsachen schaffen. Das Urteil richtete sich gegen wichtige Arbeiterrechte, gegen Koalitions- und Streikrecht. In einer Erklärung des Parteivorstandes der KPD vom 17. August 1956 stellte die Partei fest: „Die KPD ist da, und die KPD bleibt da. So erfordert es das Interesse der Arbeiterklasse und des Volkes.“ Sie rief auf zur Aktionseinheit, zur Wiedereinsetzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte und zur Verteidigung der Demokratie auf.

Das Verbot der KPD war ein weiterer schwerer Bruch des Grundgesetzes durch den BRD-Imperialismus.

Buch Staat und Recht Kopie 2

entnommen aus

„Staat und Recht in Staatsbürgerkunde“, DDR 1987,

bearbeitet von  Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Staat und Recht in Staatsbürgerkunde„, DDR 1987

Das Verbot der KPD

Zitatquelle zu Zitat Fußnote 18 im Buch:

Zitatquelle aus Das Verbot der KPD

Die reaktionäre Rolle der Justiz in der (alten) BRD

Gerichtssaal

Bildquelle: Spektrum.de

 

 

Eine wichtige Rolle bei der Sicherung der staatsmonopolistischen Herrschaft spielt die Justiz. Unabhängig vom Volkswillen und getragen von einer noch immer weitverbreiteten illusionären Vorstellung von „Recht und Gesetz“, vermag sie wichtige Entscheidungen für die Herrschaftsausübung der Monopole im Sinne der bestehenden Herrschaftsverhältnisse zu treffen. Die Justiz der BRD ist nicht von nazistischen und anderen reaktionären Juristen gesäubert worden. Die Spruchpraxis der Gerichte entwickelte sich entsprechend. Davon zeugen das KPD-Verbotsurteil, die Berufsverbotsurteile der verschiedensten Verwaltungsgerichte, die Strafpolitik in Verfahren gegen Nazi- und Kriegsverbrecher, die die internationale Öffentlichkeit immer wieder zu Protesten herausfordert. Noch immer (Stand 1987) leben in der BRD 200 000 Nazi- und Kriegsverbrecher ungestraft.

Ein weitverzweigtes Netz der Rechtssprechungsorgane (Gerichtszweige) des Bundes und der Länder durchzieht den gesamten Staat.

Es bestehen Zivil- und Strafgerichte, Verwaltungsgericht, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte. Für diese Gerichtszweige bestehen auf Bundesebene oberste Gerichtshöfe.

Es sind für Zivil – und Strafsachen der Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe,

 

Bundesgerichtshof

Entnommen Wikipedia

 

Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof

Bildquelle: Von ComQuat – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=19876786

 

das Bundesverwaltungsgericht mit (damals) widerrechtlichem Sitz in Westberlin für allgemeine Verwaltungssachen, Wehrdienst- und Disziplinarsachen. Mit der Wiederbewaffnung der BRD mussten die Wehrdienstsenate nach München umziehen, um einen möglicherweisen eskalierenden Konflikt mit den Besatzungsmächten, insbesondere der Sowjetunion, wegen des widerrechtlichen Sitzes dieses Gerichtshofes in Westberlin, zu vermeiden. Nach der Annexion der DDR ist der Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahre 2002 nach Leipzig verlegt worden.

Bundesverwaltungsgericht

entnommen Wikipedia

 

 

Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht

Bildquelle: Von Manecke – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2453197

 

Gerichtsorganisation des Bundesverwaltungsgerichts (vor Abschaffung des Disziplinarsenats 2015)
Gerichtsorganisation des Bundesverwaltungsgerichts (vor Abschaffung des Disziplinarsenats 2015)

Bildquelle: Von Der ursprünglich hochladende Benutzer war C.Löser in der Wikipedia auf Deutsch – Übertragen aus de.wikipedia nach Commons., CC BY-SA 2.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=1966542

 

 

Ferner gehört dazu das Bundesarbeitsgericht (heute Erfurt) und das Bundessozialgericht in Kassel

Bundesarbeitsgericht

Entnommen aus Wikipedia

 

 

Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht

Bildquelle: Von Ralf Roletschek (talk) – Fahrradtechnik auf fahrradmonteur.de – Eigenes Werk, FAL, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=15256352

 

 

Bundessozialgericht

Entnommen aus Wikipedia

 

 

Bundessozialgericht
Bundessozialgericht

Bildquelle: Von Ralf Roletschek – Eigenes Werk, GFDL 1.2, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=73081076

 

sowie der Bundesfinanzhof in München.  

Bundesfinanzhof

Entnommen Wikipedia

 

 

Bundesfinanzhof in München
Bundesfinanzhof in München

Bildquelle. Von AHert – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=14781849

 

Der Sitz des Bundesarbeitsgerichtes ist  im Jahre 1992 nach Erfurt verlegt worden. Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes ist im Jahre 2002 nach Leipzig verlegt worden.

Zu den Ländergerichten gehören Amts-, Land- und Oberlandesgerichte, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, Arbeits- und Landesarbeitsgerichte, Sozial- und Landessozialgerichte und schließlich Finanzgerichte. Weiter gibt es ein Bundespatentgericht und Truppendienstgerichte, und für den Kriegsfall sind Wehrstrafgerichte vorgesehen.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit bildet in der reaktionären Gerichtslandschaft der BRD eine wohltuende Ausnahme. Dieser Gerichtszweig ist fortschrittlich. Bedingt trifft dies auch auf die Sozialgerichtsbarkeit zu.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine besondere Stellung ein, da seine Entscheidungen in bestimmten Fällen Gesetzeskraft haben, was wiederum eine Beschneidung der Legislative (Parlamente) und eine weitere Einschränkung des Volkssouveränitätsprinzips darstellt. Aus der Reihe ihm übertragener Kompetenzen ragen die verbindliche Auslegung der Verfassung, die verfassungskongruente Auslegung von Bundes- oder Landesrecht und die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden hinaus. Schleswig-Holstein hat erst im Jahre 2008 ein Landesverfassungsgericht eingerichtet. Zuvor übernahm das Bundesverfassungsgericht die Aufgaben eines Landesverfassungsgerichts für Schleswig-Holstein.

Diese bespielhafte Aufzählung aus der Vielzahl der Gerichte beweist die Unübersichtlichkeit und Unüberschaubarkeit des Systems der Klassenjustiz. Laien vermögen kaum zu erkennen, an welches Gericht sie sich in einer konkreten Rechtsangelegenheit wenden sollen., zumal hinzukommt, dass die Gerichte wiederum in sich gegliedert sind.

Die Zunahme der Konflikte in der bürgerlichen Gesellschaft hat dazu geführt, dass Verfahren oftmals mehrere Jahre bei den Gerichten anhängig sind, ehe sie entschieden werden. Enorme Kosten sind die Folge, die meistens die Rechtssuchenden zu tragen haben. Wem die finanziellen Mittel fehlen, muss auf die gerichtliche Durchsetzung seiner, bzw. ihrer     Interessen verzichten. Vielfach kann sie oder er sich den juristischen Beistand, der in diesem Gerichtswirrwarr nahezu unabdingbar ist, nicht leisten. Bei den oberen Gerichten besteht Anwaltszwang. In einigen Gerichtszweigen gibt es eine finanzielle Absicherung. So bei Zivilgerichten die Prozesskostenhilfe für Bedürftige. Verbände, wie z.B. die Gewerkschaften, der Mieterschutzbund, der VdK u.a. bieten ihren Mitgliedern Rechtsschutz durch eigene Juristen, bzw. Juristinnen, bzw. Anwältinnen und Anwälten. Außerdem gibt es hier nun ein Geschäftsfeld für die Versicherungsbranche, die Rechtsschutzversicherungen. Beim Strafrecht ist das schwierig, doch auch da gibt es Rechtsschutzversicherungen, die dies teilweise abdecken. Doch man denkt nicht stets daran eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen oder muss oder will die Versicherungsprämie einsparen.

Auf die personelle Zusammensetzung des „Richterstandes“ hat das Volk keinen Einfluss.

Richterstand

Bildquelle: SACKSTARK

 

Die Richter und Richterinnen werden in der Regel nicht gewählt, sondern berufen. Nur die Richter, bzw. Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte von zwölf Wahlmännern, bzw. Wahlfrauen des Bundestages und vom Bundesrat gewählt. Auch diese Regelung schränkt die Rolle des Bundestages ein, der als Plenum auch bei der Bildung dieses Gerichts völlig ausgeschaltet ist. Dies ist auch als Nachteil der bürgerlichen Gewaltenteilung zu sehen.

 

Buch Staat und Recht Kopie 2

 

 

 

 

Entnommen aus „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1986

Bearbeitet und aktualisiert von Petra Reichel

Original-Text

aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1986

Die reaktionäre Rolle der Justiz in der (alten) BRD

Die Berufsverbotepraxis

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Bildquelle:
http://www.berufsverbote.de

 

 

Die Ministerpräsidenten der Länder der alten BRD beschlossen am 28. Januar 1978 „Grundsätze über den öffentlichen Dienst“, besser bekannt unter dem umgangssprachlichen Begriff „Radikalenerlass“.

Dieser „Radikalenerlass“ fand die ausdrückliche Zustimmung der Bundesregierung. Dieser ist die Grundlage dafür Kommunistinnen und Kommunisten, sowie andere demokratisch gesinnte Leute, die im öffentlichen Dienst (Staatsdienst) tätig sind, Berufsverbot zu erteilen. Durch die Wegnahme der Existenz der Betroffenen sind auch andere im öffentlichen Dienst tätigen eingeschüchtert worden. Sie haben es nicht mehr gewagt sich politisch zu engagieren. Dies ist von den Verantwortlichen mit einkalkuliert worden. Obwohl das Grundgesetz den Eingriff in die Grundrechte nur auf gesetzlicher Grundlage zulässt, ist hier der Eingriff in elementare Rechte und Freiheiten von Bürgerinnen und Bürgern auf vereinfachtem Wege per Erlass, unter Ausschaltung der Parlamente, erfolgt.

Nicht allein die 10 000 vom Berufsverbot seit 1972 direkt Betroffenen Personen und die Bespitzelung von über 2,5 Millionen Bürgerinnen und Bürgern haben die Besorgnis der demokratischen Öffentlichkeit erregt. Es ist auf Methoden reaktionärster Machtausübung zurückgegriffen worden. Politischer Druck, Drohung und Erpressung lasteten nicht nur auf den im öffentlichen Dienst Tätigen, sondern auch auf Anwärterinnen und Anwärter, Studierende und deren Angehörige haben sind vom Staat genötigt worden systemkonform zu handeln.

Berufsverbotsbetroffene

Bildquelle:
http://www.berufsverbote.de

 

Den Betroffenen von Berufsverboten ist Verfassungswidrigkeit vorgeworfen worden, dabei ist der „Radikalenerlass“ selbst verfassungswidrig. So verstößt er gegen Artikel 33 Absatz 2 und 3: „(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.                                                               (§) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemanden darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Zitat:

Zitiert nach..(Berufsverbotspaxis)

 

Gezwungenermaßen bekannte sich der Verfassungsgeber im Grundgesetz zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ (Art. 1 Abs. 2) und zur Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1), die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist (Art. 1 Abs.1 Satz 2). Der Verfassungsgeber verpflichtete die Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung auf die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht (Art 1 Abs. 3). Artikel 19 des Grundgesetzes bestimmt, dass in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden darf.

Die Berufsverbote sind daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen ganz offensichtlich gegen mehr als zehn einzelne Rechte und Freiheiten des Grundgesetzes.

Gegen diese verfassungswidrige Praxis entwickelte sich eine breite nationale und internationale Bewegung.

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Bildquelle: Arbeitskreis Regionalgeschichte                                                                                                                                         https://ak-regionalgeschichte.de/2014/09/29/berufsverbote-in-den-1970er-und-80er-jahren/

 

Der frühere Konsens von CDU und SPD-Führung in der Berufsverbote-Frage ist von der SPD aufgekündigt worden. SPD-regierte Bundesländer haben die Berufsverbote-Praxis eingestellt.  Das ist der Erfolg der breiten Protestbewegung gegen die Berufsverbote und das mutige Auftreten von Berufsverbots-Betroffenen

So stellt sich die Geschichte des Grundgesetzes als eine Geschichte von Verfassungsbrüchen dar.

Wie die Kommunisten der BRD voraussagten, haben sie nun tatsächlich das Grundgesetz verteidigt.

Buch Staat und Recht Kopie 2

 

entnommen aus „Staat und Recht in Staatsbürgerkunde“, DDR 1981

bearbeitet von Petra Reichel

 

 

Interessante Links zum Thema

Arbeitskreis Regionalgeschichte

Aktuelles Berufsverbote(Berufsverbote.de)