Die Grundrechtsdemagogie

Das Grundgesetz der alten BRD und im heutigen Deutschland verkündet eine Reihe bürgerlich-demokratischer Rechte und Freiheiten, wie die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit und andere Rechte der Bürger. Es sind Grundrechte (Vergleiche „Die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger der DDR“. Dieser Beitrag wird zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.), für deren Existenz und Sicherung die Arbeiterklasse und die mit ihr verbündeten demokratischen Kräfte seit jeher gekämpft hatten. Ihre Verankerung im Grundgesetz der BRD war ein Ergebnis dieses jahrzehntelangen Kampfes. Gleichzeitig sollte mit diesen und anderen Rechten aber auch der Charakter des Grundgesetzes drapiert werden.

Bildquelle: Gutenberg-Shop https://www.gutenberg-shop.de/grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland.html

Die Aufnahme solcher Rechte stellte keine Garantie für ihre Umsetzung dar. Die politische und ökonomische Ordnung der BRD konnte und wollte diese Rechte nicht für alle Bürger garantieren. Ihre Wahrnehmung setzte und setzt den ständigen Kampf der Arbeiterklasse und aller demokratischen Kräfte für ihre Erhaltung und Umsetzung voraus, der mit dem Kampf für Frieden und Demokratie verbunden ist.

Da die Macht der Monopole und der Großgrundbesitzer nach 1945 nicht gebrochen war, verankerten die imperialistischen Kräfte ihr Recht auf Eigentum. (Art. 14) und zwar des Ausbeutereigentums – als verfassungsgemäßes Recht und dehnten es auf juristische Personen (z.B. Monopole, Konzerne u.a.) aus (Art. 19 Abs. 3). So sicherten sich die Monopole mit dem unantastbaren Eigentumsrecht, der daraus abgeleiteten freien Eigentumsbefugnis und der formalen Gleichheit die entscheidenden Bedingungen des kapitalistischen Produktionsprozesses. Ein Mitwirkungs-, Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrecht im Bereich der Wirtschaft war somit ausgeschlossen.

Bildquelle: Merkur.de https://www.merkur.de/leben/karriere/immer-mehr-arbeitslose-deutschland-zr-12908661.html

Dem entspricht auch, dass das Grundgesetz kein Recht auf Arbeit enthält, obwohl es zu den elementaren Rechten des Menschen gehört. Wohl aber proklamiert es ein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, des Berufs und der Ausbildungsstätte (Art. 12). Da aber die Bürger kein Anspruch auf Arbeit haben, nutzt ihnen das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes überhaupt nichts, wenn ein solcher nicht vorhanden ist. Für die Arbeitslosen in der BRD ist ein solches „Recht“ offensichtlich eine Fiktion. Heutzutage ist es noch schlimmer gekommen.

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Durch die Einführung von Hartz IV werden die Betroffenen von den Jobcentern gegängelt und mit der Androhung des Verlustes ihres kärglichen Hartz-IV-Einkommens, genötigt jede Arbeit, auch minderwertige Arbeit, anzunehmen.

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So sind prekäre Arbeitsplätze, die nicht existenzsichernd sind, wie „Pilze aus dem Boden geschossen“. Reguläre und existenzsichernde Arbeitsplätze werden immer weniger. So sind die Betroffenen weiterhin auf ergänzende Geldleistungen des Jobcenters angewiesen und weiterhin von diesem abhängig. „Freie Wahl des Arbeitsplatzes“ ist da wirklich nur noch eine Fiktion. Aber auch diejenigen, die noch einen regulären Arbeitsplatz haben, müssen befürchten, dass sie entlassen werden oder ein Wechsel des Arbeitsplatzes erfolglos ist, da die Betroffenen dann den neuen Arbeitsplatz verlieren (Probezeit, Sparmaßnahmen usw.). Also kann die Inanspruchnahme ihrs „Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes“ in die Arbeitslosigkeit, prekäre Arbeitsverhältnisse und Abhängigkeit vom Jobcenter führen.

Bildquelle: Wirtschaftswoche https://www.wiwo.de/erfolg/beruf/unversorgte-bewerber-11-000-jugendliche-gehen-bei-lehrstellensuche-leer-aus/22840512.html

Eine Masse von Schulabgängern können jährlich mit diesem Recht überhaupt nichts anfangen, da für sie keine Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen. Auch wenn heutzutage angeblich nach Auszubildenden gesucht wird, erhalten viele keine Ausbildungsstelle. Es liegt auch daran, dass die Schulbildung der Betroffenen nicht ausreicht, um für eine Ausbildung geeignet zu sein. Mit dem Recht auf Bildung hapert es ebenso im Kapitalismus

Die kapitalistische Ausbeuterordnung macht es unmöglich ein Recht auf Arbeit zu garantieren. Heutzutage muss man hinzufügen, dass die kapitalistische Ausbeuterordnung es immer unmöglicher macht das Recht auf existenzsichernde Arbeit zu garantieren. So sind Menschen, die darauf angewiesen sind von ihrer Arbeit zu leben an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehindert.

Wie wenig effektiv politische und persönliche Rechte durch das Fehlen sozialer Rechte sind, macht folgendes sichtbar: Wohl kennt das Grundgesetz die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13), nicht aber einen Anspruch auf Wohnraum.

Obdachlose Frauen
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Wohl gibt es eine Aufsicht des Staates über das Schulwesen, aber kein Grundrecht auf Bildung und Weiterbildung.

Recht auf Bildung für alle !
Bildquelle: LVR
https://www.lvr.de/de/nav_main/leichtesprache/startseiteportalinklusionleichtesprache/kindheitschulebildung/kindheitschuleundbildung_2.jsp#

Ökonomische, soziale und geistig-kulturelle Rechte, die für die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen wesentlich sind, passen nicht in die Grundrechtskonzeption des Monopolkapitals, das den Menschen nur als Ausbeutungsobjekt ansieht. Während der Existenzzeit der sozialistischen Staaten in Europa, haben führende Ideologen des Monopolkapitals, die auf Grund des Beispiels und der damaligen Kraft der sozialistischen Staaten von der UNO verabschiedeten Dokumente über die ökonomischen, sozialen und geistig-kulturellen Rechte des Menschen (Beitrag dazu folgt später) als bloße „Programmnormen“ disqualifiziert und ihre Aufnahme in die Verfassung imperialistischer Staaten erfolgreich verhindert, bzw. wirkungslos gemacht. Als Sieger der Geschichte haben führenden Ideologen des Monopolkapitals auch in der Geschichtsschreibung eine Monopolstellung inne. Die damals sozialistischen Staaten in Europa werden als Hort des Horrors dargestellt.

Das Grundgesetz der BRD enthält nur ein Minimum an Menschenrechten. Und diese sind, trotz anderslautender Behauptungen, bedroht. Ihre Verteidigung und die Durchsetzung demokratischer und sozialer Rechte ist ein Anliegen der Kommunisten und aller demokratischen Kräfte in der BRD. Nach der Konterrevolution in der DDR und Osteuropa ist die Mehrheit der Kommunisten zu Reformern geworden. Konsequente Menschen, die nach ihren Möglichkeiten über die wahre Geschichte der sozialistischen Länder in Europa aufklären und auch heutzutage einen Systemwechsel anstreben, sind eine verschwindende Minderheit geworden.

Entnommen aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1987. Bearbeitet und aktualisiert von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“

Die Alleinvertretungsanmaßung

Einerseits spiegelt das Grundgesetz der BRD die Restauration der imperialistischen Machtverhältnisse wider. Andererseits mussten Zugeständnisse an die arbeitende Bevölkerung gemacht werden. Durch die damalige geschwächte Position des deutschen Imperialismus nach dem zweiten Weltkrieg, konnte dieser nur im verbliebenen Westteil wiederhergestellt werden. Das Grundgesetz verzichtete allerdings nicht auf die Fixierung des Machtanspruchs des Imperialismus auf verlorengegangene Gebiete. Scheinheilig wurde das Grundgesetz als Provisorium bezeichnet. Trotzdem war es so angelegt, dass es der angestrebten Erweiterung des imperialistischen Machtbereichs als juristische Grundlage dienen konnte. Diese ist ja letztendlich erfolgreich angewandt worden.

Der deutsche Imperialismus erklärte mit dieser Formulierung seine Bereitschaft, an der von den USA beeinflussten Blockbildung Westeuropas als Bollwerk gegen die sozialistischen Staaten teilzunehmen. In der Präambel wird dann sofort der Alleinvertretungsanspruch mit der damals absurden Behauptung erhoben, dass man auch für die Deutschen gehandelt habe, die am Zustandekommen des Grundgesetzes nicht mitgewirkt hätten. In Wirklichkeit hat nicht einmal die Bevölkerung der BRD am Zustandekommen des Grundgesetzes mitgewirkt.

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An diese aggressiven Absichten der Präambel knüpfen die Artikel 23 und 116 des Grundgesetzes an. In Artikel 23 wird der Anspruch erhoben, das Grundgesetz auch in anderen, außerhalb der BRD liegenden Teilen des ehemaligen Deutschen Reiches in Kraft zu setzen. In diesem Sinne betrachtet das Grundgesetz nach Artikel 116 alle Deutschen im „Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937“ als Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Diese Position war auch weiterhin vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 zum „Vertrag über die Grundlagen und Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21 Dezember 1972 weiter behauptet worden. Nicht nur, dass sich ein nationales Gericht anmaßt, über einen völkerrechtlichen Vertrag zu entscheiden, hat es sich auch in innere Angelegenheiten anderer Staaten eingemischt. Wörtlich hat das Bundesverfassungsgericht erklärt: „Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist aber nicht nur der Bürger der BRD!“ Und es verlangt weiter, dass seitens der BRD der Vertrag so auszulegen ist, „dass – unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der DDR – die BRD jeden Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der BRD und ihrer Verfassung gerät, gemäß Artikel 116 Absatz 1 und Artikel 16 Grundgesetz als Deutschen wie jeden Bürger der BRD behandelt“. (Neue Juristische Wochenschrift. BRD 1973/35, S. 1539 f.) Das ist nicht schlechthin juristische Aggression, sondern darüber hinaus Bedrohung von Bürgern anderer Staaten, die der Strafhoheit der BRD unterworfen werden.

Die Alleinvertretungsanmaßung ist eine der Ursachen der Reisebeschränkung für DDR-Bürger. Scheinheilig wurde in der alten BRD, wird heute darüber geklagt.

Letztendlich ist die Alleinvertretungsanmaßung ein Beitrag zum Gelingen der Konterrevolution 1989/90 und der Annexion der DDR 1990.

Am Ende der DDR sind dort wieder Bundesländer gebildet worden. Also vom Zentralismus zurück zum Föderalismus. Diese Länder sind dann am 03.10.1990 der BRD beigetreten. Details siehe Wikipedia (Einigungsvertrag).

Entnommen aus „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, Stand DDR 1987, bearbeitet und aktualisiert von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1987