Die Alleinvertretungsanmaßung

Einerseits spiegelt das Grundgesetz der BRD die Restauration der imperialistischen Machtverhältnisse wider. Andererseits mussten Zugeständnisse an die arbeitende Bevölkerung gemacht werden. Durch die damalige geschwächte Position des deutschen Imperialismus nach dem zweiten Weltkrieg, konnte dieser nur im verbliebenen Westteil wiederhergestellt werden. Das Grundgesetz verzichtete allerdings nicht auf die Fixierung des Machtanspruchs des Imperialismus auf verlorengegangene Gebiete. Scheinheilig wurde das Grundgesetz als Provisorium bezeichnet. Trotzdem war es so angelegt, dass es der angestrebten Erweiterung des imperialistischen Machtbereichs als juristische Grundlage dienen konnte. Diese ist ja letztendlich erfolgreich angewandt worden.

Der deutsche Imperialismus erklärte mit dieser Formulierung seine Bereitschaft, an der von den USA beeinflussten Blockbildung Westeuropas als Bollwerk gegen die sozialistischen Staaten teilzunehmen. In der Präambel wird dann sofort der Alleinvertretungsanspruch mit der damals absurden Behauptung erhoben, dass man auch für die Deutschen gehandelt habe, die am Zustandekommen des Grundgesetzes nicht mitgewirkt hätten. In Wirklichkeit hat nicht einmal die Bevölkerung der BRD am Zustandekommen des Grundgesetzes mitgewirkt.

Bildquelle: Gutenberg-Shop https://www.gutenberg-shop.de/grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland.html

An diese aggressiven Absichten der Präambel knüpfen die Artikel 23 und 116 des Grundgesetzes an. In Artikel 23 wird der Anspruch erhoben, das Grundgesetz auch in anderen, außerhalb der BRD liegenden Teilen des ehemaligen Deutschen Reiches in Kraft zu setzen. In diesem Sinne betrachtet das Grundgesetz nach Artikel 116 alle Deutschen im „Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937“ als Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Diese Position war auch weiterhin vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 zum „Vertrag über die Grundlagen und Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21 Dezember 1972 weiter behauptet worden. Nicht nur, dass sich ein nationales Gericht anmaßt, über einen völkerrechtlichen Vertrag zu entscheiden, hat es sich auch in innere Angelegenheiten anderer Staaten eingemischt. Wörtlich hat das Bundesverfassungsgericht erklärt: „Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist aber nicht nur der Bürger der BRD!“ Und es verlangt weiter, dass seitens der BRD der Vertrag so auszulegen ist, „dass – unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der DDR – die BRD jeden Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der BRD und ihrer Verfassung gerät, gemäß Artikel 116 Absatz 1 und Artikel 16 Grundgesetz als Deutschen wie jeden Bürger der BRD behandelt“. (Neue Juristische Wochenschrift. BRD 1973/35, S. 1539 f.) Das ist nicht schlechthin juristische Aggression, sondern darüber hinaus Bedrohung von Bürgern anderer Staaten, die der Strafhoheit der BRD unterworfen werden.

Die Alleinvertretungsanmaßung ist eine der Ursachen der Reisebeschränkung für DDR-Bürger. Scheinheilig wurde in der alten BRD, wird heute darüber geklagt.

Letztendlich ist die Alleinvertretungsanmaßung ein Beitrag zum Gelingen der Konterrevolution 1989/90 und der Annexion der DDR 1990.

Am Ende der DDR sind dort wieder Bundesländer gebildet worden. Also vom Zentralismus zurück zum Föderalismus. Diese Länder sind dann am 03.10.1990 der BRD beigetreten. Details siehe Wikipedia (Einigungsvertrag).

Entnommen aus „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, Stand DDR 1987, bearbeitet und aktualisiert von Petra Reichel

Original-Text aus dem Buch „Staat und Recht in der Staatsbürgerkunde“, DDR 1987

2 Gedanken zu “Die Alleinvertretungsanmaßung

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